Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Diese Liste repräsentiert eine Auswahl von Fragen, die häufig von Eltern gestellt werden. Sie dient zur Orientierung und zur Ergänzung der in den Hausaufgabenheften abgedruckten Texte.
- Soll ich mein Kind bei extremen Witterungsverhältnissen in die Schule schicken?
→ Grundsätzlich findet Unterricht statt. Es liegt in der Verantwortung der Eltern zu entscheiden, ob das Kind zu Hause bleibt.
- Wann gibt es hitzefrei?
→ Eine temperaturabhängige Entscheidung gibt es nicht mehr. Der Schulleiter entscheidet, ob die klimatische Situation in der Schule die Erteilung von Unterricht gestattet.
- Wie kann ich mich möglichst schnell informieren, ob der Unterricht vorzeitig beendet wird?
→ In der Schule wird dies durch eine Durchsage und auf der elektronischen Anzeige in der Aula bekannt gegeben. Außenstehende finden diese Info auf der Homepage.
- Darf mein Kind bei vorzeitigem Unterrichtsschluss nach Hause gehen?
→ Schüler von 5 bis 10 dürfen nach Hause gehen, wenn die Eltern ihr schriftliches Einverständnis gegeben haben (liegt dem ersten HSG-Aktuell bei).
- Besteht auch bei vorzeitigem Unterrichtsschluss Versicherungsschutz für mein Kind?
→ Ja, der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ist jedoch nur für den direkten Heimweg gewährleistet.
- Wer haftet bei Diebstählen (Geld, Handy, etc)?
→ Der Schüler selbst. Die Schule kann weder eine Gewährleistung für die Beaufsichtigung von Wertgegenständen geben noch eine Haftung für diese übernehmen.
- Was tun, wenn das Kind krank ist?
→ Die Eltern (bei Volljährigkeit kann das ein Schüler selbst tun) benachrichtigen die Schule am selben Tag – und dies bitte vor 9.30 Uhr – von der Erkrankung, wenn möglich, auch von deren voraussichtlichen Länge. Die Gründe des Fernbleibens müssen spätestens am dritten Tag schriftlich dargelegt werden
- Wann braucht mein Kind ein ärztliches Attest?
→ Wenn ein Schüler der MSS eine Kursarbeit versäumt, verlangt die Schule die Vorlage eines Attests. Bei Versäumen einer Abiturprüfung wird evtl. ein amtsärztlichen Attest verlangt. Auch für den Sportunterricht kann ein Attest nötig sein (siehe 9.)
- Was tun, wenn mein Kind am Sportunterricht nicht teilnehmen kann?
→ In jedem Fall ist beim Sportlehrer oder beim Klassenlehrer die Vorlage eines Attests erforderlich. Das Kind sitzt entweder im Sportunterricht dabei (z.B. Beobachtung, Unterstützung des Sportlehrers beim Notieren von Ergebnissen) oder es nimmt in dieser Zeit am Unterricht einer anderen Klasse teil. Nur in Ausnahmefällen und nach Rücksprache mit dem Sportlehrer kann eine Unterrichtsbefreiung erfolgen.
- Was tun, wenn ich mein Kind beurlauben lassen möchte?
→ Grundsätzlich sind alle Anträge schriftlich an die Schule zu richten, und zwar beurlaubt
- einzelne Stunden: die Fachlehrkraft
- 1 – 3 Tage: der Klassenlehrer
- mehr als 3 Tage: der Schulleiter (nur in begründeten Ausnahmefällen)
- direkt vor/nach den Ferien: der Schulleiter (nur in begründeten Ausnahmefällen)
- Was passiert, wenn mein Kind einen Leistungsnachweis versäumt?
→ Bei ausreichender Entschuldigung:
Entweder gibt es einen Nachtermin (obligatorisch bei Kursarbeiten) oder die Leistung wird auf andere Art festgestellt.
→ Ohne ausreichende Entschuldigung:
Die Leistung ist „nicht feststellbar“ und wird mit „ungenügend“ bewertet.
- Muss ich die Klassenarbeiten unterschreiben?
→ Der einzelne Fachlehrer oder auch die Klassenkonferenz entscheidet, ob die schriftliche Kenntnisnahme eingefordert wird.
- Wann und wie viele Klassenarbeiten dürfen geschrieben werden?
→ Mehr als drei Klassenarbeiten an sechs aufeinanderfolgenden Kalendertagen dürfen nicht gefordert werden. Am letzten Unterrichtstag vor den Ferien und in der ersten
Fachstunde nach den Ferien darf keine Klassenarbeit geschrieben werden. Die Zahl der Klassenarbeiten in jedem Fach finden Sie im ersten HSG-Aktuell und hier.
- Wie viele Wandertage gibt es für die Klassen?
→ Es gibt einen zentralen Wandertagstermin. Jede Klasse führt individuell zu einem für sie passenden Zeitpunkt einen weiteren Wandertag durch.
- Was sind die Aufgaben eines Klassenelternsprechers?
→ Er vertritt die Belange der Eltern und der Klasse und arbeitet eng mit dem Klassenleiter zusammen. Vor allem wenn es um Angelegenheiten, die die ganze Klasse betreffen, geht, ist er der Ansprechpartner der Eltern. In Absprache mit dem Klassenleiter lädt er zu den Klassenelternabenden ein und leitet diese.
- Kann mein Kind statt des Religionsunterrichts auch den Ethikunterricht besuchen?
→ Grundsätzlich nimmt das Kind am Religionsunterricht seines Bekenntnisses teil. Für die Abmeldung, die aus organisatorischen Gründen nur am Ende eines Halbjahres möglich ist (Termine beachten!) gibt es ein Formblatt im Sekretariat. Jugendliche über 14 Jahre dürfen diese Abmeldung selbst vornehmen. Sie besuchen dann den Ethikunterricht. Die Eltern werden davon benachrichtigt.
- Muss mein Kind den Ethikunterricht besuchen, wenn es einer Religionsgemeinschaft angehört, für die an der Schule kein Unterricht eingerichtet ist?
→ Grundsätzlich ja. Das Kind kann nur vom Ethikunterricht entpflichtet werden, wenn es einen Religionsunterricht besucht, der von der Schulbehörde als gleichwertig anerkannt ist. Der Herkunftssprachenunterricht zählt nicht dazu.